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Die Durchführung des Auftrages beinhaltet die Erstellung der für die Erfüllung
der steuerlichen Pflichten notwendigen Auswertungen. Dies sind für die Finanzbuchführung
die Primanoten, die Journale, die Summen- und Saldenlisten, die Kontenblätter sowie die
betriebswirtschaftliche Auswertung. Für Aufträge bei denen eine Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
erfolgt gehören die Debitoren- und Kreditoren-Summen- und Saldenlisten sowie die dazu gehörigen
Listen der offenen Posten mit zum Auftragsumfang.
Bei der Lohnbuchhaltung gehören die Gehaltsabrechnungen, die Krankenkassenlisten, die Beitragsnachweise, die Lohnsteueranmeldung, eventuelle überweisungsträger oder Verrechnungsschecks, das Lohnjournal sowie die Buchungsliste zu den Standardauswertungen. Daneben ist das Meldewesen, soweit nach § 6 Abs. 4 StBerG zulässig, mit Bestandteil des Auftrags.
Der Transport sämtlicher zur Durchführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Datenträger geht auf Rechnung und Gefahr von Auftraggeber.
Die Aufbewahrungspflicht von Datenträgern, Listen und Speicherinhalten endet einen Monat nach Auslieferung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen spätestens aber einen Monat nach der Beendigung des Vertrages.
Fahrzeiten gelten als Arbeitszeit und werden mit 50% des jeweils gültigen Stundensatzes
berechnet.
Alle angegebenen Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer.
Sämtliche Rechnungsbeträge werden 14 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. Sollte der Rechnungsbetrag bis zu diesem Tag nicht auf einem der Konten von Auftragnehmer zur freien Verfügung stehen gerät Auftraggeber in Zahlungsverzug. Von diesem Zeitpunkt an können Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils aktuellen Diskontsatz berechnet werden.
Für den Ausgleich der offenen Rechnungen erteilt Auftraggeber einen Abbuchungsauftrag
von einem seiner Konten. Auftragnehmer wird die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit von
diesem Konto einziehen.
Bei Zahlungsrückständen werden Zahlungen zunächst auf Verzugszinsen, Mahnspesen sowie eventuelle Vollstreckungskosten angerechnet. Darüber hinausgehende Beträge werden auf den jeweils ältesten offenen Betrag angerechnet.
Sofern mehr als 2 Rechnungen aus dem Vertragsverhältnis unbezahlt sind ruht die Leistungspflicht von Auftragnehmer, ohne daß das Vertragsverhältnis davon berührt wird. Die Leistungspflicht lebt bei Ausgleich der offenen Rechnungen wieder auf.
Die Haftung von Auftragnehmer ist auf die Höhe des durchschnittlichen, durch
den Auftrag entstehenden, Monatshonorars beschränkt. Basis für die Berechnung
des Durchschnitts sind die letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Schadensfalls.
Sollten bis zu diesem Termin noch keine zwölf abgerechneten Monate vorliegen so ist
die Summe der abgerechneten Entgelte durch die Anzahl der abgerechneten Monate zu
teilen.
Die weitergehende Geltendmachung von Schäden, insbesondere von Folgeschäden ist
ausgeschlossen.
Mängel können von Auftraggeber nur innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung
der gedruckten oder auf Datenträger aufgezeichneten Auswertungen geltend machen.
Mängelansprüche verjähren einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der Mängelrüge durch Auftragnehmer.
Aufträge bei denen keine feste Laufzeit vereinbart wird gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Bei unbefristeten Aufträgen ist die Kündigung frühestens mit dem Ende des ersten
abzurechnenden Geschäftsjahres möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt in allen anderen Fällen einen Monat.
Werden die notwendigen Unterlagen zur Erfüllung des Auftrages nicht angeliefert, so bleibt die Pflicht zur monatlichen Zahlung des vereinbarten Honorars dennoch bis zur Beendigung des Auftragsverhältnisses bestehen. Bei Nachlieferung der ordnungsgemäß vorbereiteten Belege werden die darauf bereits gezahlten Beträge voll angerechnet.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für Auftragnehmer und Auftraggeber
Dresden.
Sollten Teile der Allgemeinen Auftragsbestimmungen unwirksam sein oder aufgrund
von Rechtsänderungen unwirksam werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht betroffen werden. Anstelle der unwirksamen Passagen
sollen dann wirksame treten, die dem gewollten der vorher gültigen Passagen
entsprechen.
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